Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Lieferbedingungen der EC Europ Coating GmbH (EC) und MC Europ Coating GmbH (MC)

1. Allgemeines

1.1 Vertragsabschlüsse und deren Abwicklung erfolgen nur zu diesen Bedingungen. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag als verbindlich an, und zwar spätestens mit Beginn der Ausführung des Vertrages. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.


1.2 Angebote sind freibleibend. Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.


1.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, sonstige Abreden der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.


1.4 Für das Rechtsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.


2. Lieferung und Versand

2.1 Wird durch von EC/MC nicht zu vertretende Umstände eine Lieferung behindert, verzögert oder teilweise unmöglich, kann EC/MC vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Lieferung angemessen hinausschieben. Hat der Besteller bei einem Teilrücktritt von EC/MC an der verbleibenden Leistung kein Interesse, kann er seinerseits vom Vertrag zurücktreten.


2.2 Ist im Fall des Lieferverzugs eine vom Besteller gesetzte, angemessene Nachfrist verstrichen, kann dieser von dem betroffenen Vertragsteil zurücktreten und ggf. auch Schadensersatz statt Leistung nach Maßgabe der Teilziffer 6.2 verlangen. Hat der Besteller an einer teilweisen Erfüllung kein Interesse, stehen ihm diese Rechte hinsichtlich des ganzen Vertrags zu.


2.3 Der Besteller hat die Ware bei Lieferung sofort auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen, den Empfang auf dem EC/MC-Lieferschein zu quittieren und dabei eventuelle Beanstandungen zu vermerken.


2.4 Der Besteller hat Transportschäden sofort beim Transporteur zu reklamieren und von ihm bestätigen zu lassen. Bescheinigungen/ Schadensprotokolle sind unverzüglich an EC/MC zu übermitteln, da sonst deren Versicherung u. U. nicht eintritt.


3. Gewährleistung, Untersuchungspflicht, Mängelrüge

3.1 EC/MC gewährleistet die Übereinstimmung der Lieferung mit dem Stand der Technik und sonst einschlägigen Bestimmungen. Zur Garantie bestimmter Beschaffenheit der Lieferung bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch EC/MC.


3.2 EC/MC kann Mängelansprüche durch Nacherfüllung abwenden. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller den Preis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller nur nach Maßgabe der Teilziffern 2.3 und 6 zu.


4. Preise und Zahlung

4.1 Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.


4.2 Aufrechnen darf der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.


4.3 Als Mindestverzugsschaden kann EC/MC Verzugszinsen von 8 %-punkten über dem aktuellen Basiszinssatz, mindestens 11 % p. a., verlangen, soweit nicht der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.


5. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt

5.1 EC/MC behält sich das Eigentum an gelieferter Ware vor (Vorbehaltsware), bis der Gesamtforderungssaldo aus der laufenden Geschäftsverbindung beglichen ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und versichert sie ausreichend auf seine Kosten. Zugriffe Dritter hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen und auf seine Kosten abzuwehren.


5.2 Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware, gilt EC als Hersteller der neuen Sache und erwirbt daran Eigentum. Geht das Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache gesetzlich zwingend auf den Besteller über, übereignet dieser die Hauptsache bereits jetzt zur Sicherheit an EC/MC. Die neue Sache bzw. Hauptsache gilt wiederum als Vorbehaltsware.


5.3 Der Besteller darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern. Kaufpreisforderungen daraus tritt er hiermit bis zur Höhe der EC/MC zustehenden Gesamtforderung an EC/MC ab, die diese Abtretung annimmt.


5.4 Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung des Bestellers erlischt die Ermächtigung; bei Zahlungsverzug kann sie widerrufen werden.


5.5 Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug trotz Ablaufs einer angemessenen Nachfrist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Bestellers hat dieser jegliche Verfügung über die Ware, deren Verarbeitung usw. sowie den Einzug der abgetretenen Forderungen sofort einzustellen. Vorbehaltsware ist sofort separat zu lagern und als EC/MC-Eigentum zu kennzeichnen. EC/MC hat das Recht, Vorbehaltsware herauszuverlangen und wieder in Besitz zu nehmen, soweit dies zur Deckung des Forderungssaldos erforderlich erscheint. EC/MC-Beauftragte dürfen hierzu die Räume betreten, in denen die Ware lagert. Herausgabeansprüche gegen Dritte einschließlich zugehöriger Betretungsrechte für diesen Fall tritt der Besteller hiermit an EC/MC ab, die diese Abtretung annimmt.


5.6 EC/MC ist auf Anforderung bereit, nach ihrer Wahl Sicherheiten freizugeben, soweit deren Verkehrswert die offene Forderung um mehr als 20 % übersteigt.


6. Produkthaftung, Schadensersatzansprüche

6.1 EC/MC haftet für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz – sofern einschlägig – , die aus Fehlern der gelieferten Ware entstehen.


6.2 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf folgende Fälle beschränkt:


  • Fehlen garantierter Beschaffenheit der Ware
  • schuldhafte Verletzung vertraglicher Hauptpflichten Verzug oder von EC/MC zu vertretende Unmöglichkeit; bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 10 % des Rechnungswerts der betroffenen Teillieferung
  • vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten
  • schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit


7. Sonstiges

7.1 Jede Verwendung gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung des Bestellers. Er hat insbesondere dafür geltende Vorschriften einzuhalten.


7.2 Erfüllungsort ist die jeweilige EC/MC-Fertigungsstättestätte bzw. das jeweilige EC/MC-Abgangslager. Gerichtsstand ist der Sitz von EC/MC. EC/MC ist jedoch nach Wahl auch berechtigt, den Lieferanten in einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.


Allgemeine Einkaufsbedingungen der EC Europ Coating GmbH (EC) und MC Europ Coating GmbH (MC)

1. Allgemeines

1.1 Vertragsabschlüsse und deren Abwicklung erfolgen nur zu diesen Bedingungen. Der Lieferant erkennt sie für den vorliegenden Vertrag als verbindlich an, und zwar spätestens mit Beginn der Ausführung des Vertrages. Abweichende Bedingungen des Verkäufers werden nicht anerkannt.


1.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, sonstige Abreden der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.


1.3 Für das Rechtsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.


1.4 EC kann die Bestellung widerrufen, ohne dass EC/MC hierdurch Kosten entstehen, sofern EC/MC nicht innerhalb zwei Wochen nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten die bestätigte Zweitschrift der Bestellung bzw. eine separate Auftragsbestätigung zugegangen ist.


2. Versand und Gefahrenübergang

2.1 Die Lieferung hat an den von EC/MC angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen.


2.2 Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit EC/MC keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift trägt der Lieferant. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt ebenfalls der Lieferant.


2.3 Die gelieferte Ware ist verpackt anzuliefern, sofern ihre Natur eine Verpackung bei der Beförderung erfordert. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsbestimmungen und etwaigen in der Bestellung von EC/MC genannten Verpackungsvorschriften entsprechen. Verpackungsmaterial wird von EC/MC nur dann zurückgeliefert, wenn es durch Aufdrucke des Eigentümers als Leihmaterial erkennbar ist.


2.4 Verpackungsmittel, die Bestandteil der Rechnung sind, können im beiderseitigen Einverständnis gegen eine Vergütung und frachtfrei zurückgeschickt werden.


2.5 Die Ware reist bis zum Eintreffen am Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, der Transport wird mit EC/MC-eigenen Fahrzeugen oder von einem durch EC/MC bestimmten Transportunternehmen durchgeführt. Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Verpackung an unseren Fahrer oder den von EC/MC bestimmten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist EC/MC berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten einer eventuellen Rücksendung fallen dem Lieferanten zur Last.


2.6 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angaben der in der Bestellung von EC/MC angegebenen Produktbezeichnung sowie Bestell- und Produktnummern beizufügen.


3. Abnahme

3.1 Die Abnahme erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher Rechte, insbesondere aus mangelhafter oder verspäteter Lieferung.


3.2 Wird die Abnahme durch Umstände außerhalb des Einflussbereiches von EC/MC verhindert oder erheblich erschwert, so ist EC/MC berechtigt, die Abnahme für die Dauer dieser Umstände hinauszuschieben. Als Umstände der genannten Art gelten insbesondere alle den Betriebsablauf von EC/MC, die Verarbeitung, Veräußerung oder sonstige Verwendung der Ware betreffenden Eingriffe von hoher Hand wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Naturereignisse wie Feuer- und Wasserschäden, die Verknappung von Rohstoffen oder Transportmitteln, betriebliche Störungen wie Streiks und Arbeitsniederlegungen, die Unterbrechung oder Beschränkung der Energiezufuhr sowie alle sonstigen Umstände, die zu einer Einstellung oder erheblichen Einschränkung der Produktion von EC/MC führen. Dauern diese Umstände länger als vier Wochen an, so ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern wir die Abnahme der Ware weiterhin ablehnen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


4. Zahlung

4.1 Am Versandtag ist EC/MC die Rechnung mit der Angabe der Bestellnummer bzw. Materialnummer, sowie genauer Inhalts- und Gewichtsaufstellung und Ausweisung der Umsatzsteuer in zweifacher Ausfertigung separat zu übersenden. Die Erstellung einer Rechnung, die diesen Anforderungen nicht genügt oder von der Bestellung von EC/MC abweicht, setzt eine Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skontoabzüge nicht in Lauf.


4.2 Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anderes vereinbart ist, innerhalb von vierzehn Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von dreißig Tagen netto nach Waren- und Rechnungseingang. Eine Aufrechnung steht der Zahlung gleich. Die Zahlungsfrist beginnt in keinem Fall vor dem vereinbarten Liefertermin.


4.3 Die Forderungen aus den mit EC/MC abgeschlossenen Verträgen können nur mit schriftlicher Zustimmung von EC/MC abgetreten werden.


4.4 Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung die vertraglich vorgesehenen Eigenschaften hat, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist. Der Lieferant leistet ferner Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware in ihrer Beschaffenheit gegenüber früheren gleichartigen mangelfreien Lieferungen nicht geändert worden ist, sofern derartige Änderungen nicht vor Vertragsabschluss mit EC/MC abgestimmt worden sind.


4.5 Gegenüber Mängelrügen, auch soweit sie Mehr- oder Minderlieferungen betreffen, die innerhalb von vier Wochen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort erhoben werden, ist der Einwand der verspäteten Mängelrüge ausgeschlossen. Zur Erhaltung der Rechte von EC/MC genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.


4.6 Im Falle der mangelhaften Lieferung steht EC/MC das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. In dringenden Fällen ist EC/MC berechtigt, jeweils auf Kosten des Lieferanten den Mangel selbst zu beseitigen oder auch durch einen Dritten beseitigen zu lassen oder sich bei einem Dritten einzudecken.


4.7 Nach einem fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch des Lieferanten kann EC/MC vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen; ein weiterer Nacherfüllungsversuch steht dem Lieferanten nicht zu. Das Recht zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, steht EC/MC, sofern der Lieferant nur teilweise mangelhaft leistet, wahlweise bezüglich dieses Teils oder des ganzen Vertrages zu.


4.8 Für eine Nachbesserung wird dem Lieferanten die mangelhafte Ware nach Wahl von EC/MC an dem Ort, wo sie sich bei Entdeckung des Mangels befindet oder am Bestimmungsort gemäß Ziff. 2 zur Verfügung gestellt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware von dort abzuholen, wenn eine Nachbesserung an Ort und Stelle nicht möglich ist, und sie anschließend dorthin zurückzusenden.


4.9 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


4.10 Die Kosten einer Nacherfüllung trägt der Lieferant. Für die Dauer der Nacherfüllung ist der Lauf der Gewährleistungsfristen gehemmt.


4.11 Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Fall der verspäteten Lieferung. Wird eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins vorhersehbar, so hat der Lieferant EC/MC unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf des Eingang an dem von EC/MC angegebenen Bestimmungsort an.


5. Fertigungsmittel

5.1 Alle Fertigungsmittel wie Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Muster, Mess- und Prüfvorschriften, Druckvorlagen und ähnliches sowie Werkzeuge, die EC/MC dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung überlassen hat, bleiben Eigentum von EC/MC.


5.2 Die Fertigungsmittel, die vom Lieferanten in Erfüllung der Bestellung angefertigt und berechnet werden, werden mit dem Zeitpunkt der Herstellung Eigentum von EC/MC. Sie werden vom Lieferanten für EC/MC bis zur Herausgabe verwahrt.


5.3 Die vorgenannten Fertigungsmittel sowie die mit ihrer Hilfe hergestellten Gegenstände dürfen ohne schriftliches Einverständnis von EC/MC nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten überlassen werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Sie sind EC/MC vom Lieferanten unaufgefordert zurückzugeben, wenn der Lieferant sie zur weiteren Erfüllung der Lieferung oder Leistung nicht mehr benötigt und EC/MC sie nicht ausdrücklich beim Lieferanten belässt. EC hat das ausschließliche Recht, die aus Anlass der Bestellung entstehenden Entwicklungen und sich daraus ergebende Weiterentwicklungen zu verwerten.


6. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferte Ware bzw. ihre Verwendung keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Sofern solche Rechte doch bestehen, hat er EC/MC ohne Rücksicht auf seine und die Kenntnis von EC/MC einen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, EC/MC von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten freizuhalten.


7. Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen, sofern er nicht durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung von EC/MC gedeckt ist.


8. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Gefahrenübergangs. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von EC/MC.


9. Gerichtsstand


Gerichtsstand ist der Sitz von EC/MC. EC/MC ist jedoch nach Wahl auch berechtigt, den Lieferanten in einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

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